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Actio pro Socio



zu Deutsch: Gesellschafterklage. Bezeichnet das Recht eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter vorzugehen und diesen zur Erfüllung seiner Gesellschafterverpflichtungen zu verpflichten, beispielsweise zur Leistung der vereinbarten Beiträge.

Mit dem gesetzlich nicht geregelten Institut, dass sich mit der Klage beschäftigt, wird versucht den Gesellschaftern die Möglichkeit einzuräumen eigenständig Rechtsverhältnisse zu wahrend.

So wird die actio pro socio ebenfalls bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung angewendet, wenn der Geschäftsführer fehlt oder seine Rechte auf Klage abtritt.
Aktualisiert am: 10.10.2006
Quelle: gilthserano

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