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Die Künstlersozialkasse (KSK)

Von Klaus David

Neben den Berufsgenossenschaften, Berufsverbänden und Versorgungswerken zählt die Künstlersozialkasse (kurz: KSK) zu den tragenden Säulen der sozialen Absicherung von selbständigen Künstlern, Publizisten und anderen Kommunikations- und Medienschaffenden. Allerdings ist die KSK nicht, wie der Name vielleicht vermuten lässt, eine weitere private oder gesetzliche Krankenversicherung, sondern eine staatliche Institution.

I. Die Ziele der Künstlersozialkasse:

Anfang der 80er Jahre wurde die KSK ins Leben gerufen. Der Blick in die damaligen Sozialhilfestatistiken ließ erkennen, wie erschreckend hoch der Anteil der Sozialhilfeempfänger im Bereich der künstlerisch Tätigen war. Um dies zu verhindern bietet die KSK den aufgenommenen Mitgliedern einen Zuschuss zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Anders als andere Selbständige erhält der "Künstler" ähnlich einem Arbeitnehmer einen fast 50%-igen Zuschuss zu seinen Sozialversicherungsbeiträgen.

II. Die Aufgaben der Künstlersozialkasse:

Im wesentlichen hat die KSK zwei Aufgaben zu erfüllen:

Sie prüft zum einen ob der Antragsteller zum berechtigten sozialversicherungspflichtigen Personenkreis gehört. Dazu muss der Antragsteller selbständig und auf Dauer im künstlerisch- publizistischen Bereich tätig sein, oder den Medien- oder Kommunikationsberufen angehören, beziehungsweise tätig sein im Bereich Wort, Musik, darstellende oder bildende Kunst/Design.

Des weiteren zieht die KSK die so genannte Verwerterabgabe ein. Jeder Verwerter einer freiberuflichen künstlerischen, publizistischen Leistung hat einen bestimmten Prozentsatz (in 2006 sind dies 5,5 %) aus sämtlichen Honoraren die er an Freie zahlt, abzuführen. Dies auch unabhängig davon, ob dieser Freie in der Künstlersozialkasse Mitglied ist oder nicht.

Es ergeben sich also folgende Tätigkeiten für die KSK:


Alle Beiträge zusammen werden dann anschließend an die jeweiligen Leistungsträger (BfA und Krankenkassen) abgeführt.

III. Voraussetzungen der Mitgliedschaft:


Wie man sehen kann sind die Aufnahmekriterien nicht immer ganz einfach einzuhalten. Im Fragebogen zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht nach dem KSVG sind dementsprechend auch einige Fallstricke beinhaltet, die sich auf den Bescheid der KSK negativ auswirken können. Der Fragebogen sollte deshalb mit besonderer Vor- und Umsicht ausgefüllt werden.



Quellenangaben:
Mit freundlichem Dank an:
Klaus David, 01.03.2003
(Aktualisiert am: 04.09.2006)

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