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Die Künstlersozialkasse (KSK) Teil 2

Von Klaus David

IV. Der Beitrag:

Die Künstlersozialkasse selbst erhebt weder Gebühren für das Antragsverfahren, noch für die fortlaufende "Betreuung" ihrer Mitglieder.

Da diese Pflichtversicherung ähnlich einem Angestelltenverhältnis ausgebaut ist, entsprechen die Abgabesätze denen eines Angestellten:


Wichtig zu wissen ist, dass durch diverse Gesetzesänderungen der Versicherte in der Krankenversicherung den gesetzlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent selber zu tragen hat, also keinen Zuschuss erhält. Außerdem müssen Kinderlose in der Pflegeversicherung zusätzlich 0,25 Prozent zahlen, an denen sich die KSK ebenfalls nicht beteiligt.

Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden nicht abgeführt, da ein Selbständiger eigentlich ja nicht arbeitslos werden kann. Allerdings besteht seit 2006 die Möglichkeit sich über die Arbeitsagentur zu einem recht akzeptablen monatlichen Beitrag freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.

Das Mitglied hat etwas über 50 % der Beiträge selber zu zahlen, der Rest wird durch die Verwerterabgabe und den staatlichen Zuschüssen aufgefüllt. Grundlage für die Berechnung ist das "gemeldete" Einkommen. Dieses wird vom Antragsteller durch Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einkünfte und Betriebsausgaben geschätzt. Eine Überprüfung von Seiten der KSK erfolgt hierbei in der Regel nicht.

Eine Beispielrechnung:

- Geschätzter Gewinn EUR 10.000,00
- Rentenversicherung (19,5 % : 2 = 9,75 %) = EUR 975,00
- Krankenversicherung (14,5 % : 2 = 7,25 + 0,9 ges. Zusatzbeitrag = 8,15 %) = EUR 815,00
- Pflegeversicherung (1,7 % : 2 = 0,85 + 0,25 Kinderlosenzuschlag = 1,1 %) = EUR 110,00
= gesamter jährlicher Eigenbeitrag = EUR 1.900,00
= monatlicher Eigenbeitrag (EUR 1.900 : 12) = EUR 158,34

Wichtig zu wissen ist, dass selbst bei einem niedrigeren Einkommen als Mindestberechnungsgrundlage für die Rentenversicherung EUR 3.900, und für die Kranken- und Pflegeversicherung EUR 4.900 herangezogen werden.

V. Der Ablauf:

Wer sich im künstlerischen Bereich selbständig machen und die Vorteile der KSK nutzen möchte, muss folgende Wege beschreiten:

VI. Ein kurzes Fazit:

Die Künstlersozialkasse ist eine lobens- und erstrebenswerte Sache. Wo erhält man als freiberuflich Tätiger schon einen finanziellen Zuschuss ? Der bleibt einzig den Selbständigen die dem KSVG unterliegen vorbehalten. Der "Künstler" erhält für einen geringen Eigenbeitrag einen umfassenden sozialen Grundschutz. Gerade für Existenzgründer ist es schon ein Unterschied ob man die günstigen Beiträge der KSK zahlt, oder sich bei der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied meldet (Beiträge hier ab ca. EUR 265 im Monat).

Auch die weiteren Vorteile die sich durch die Mitgliedschaft in der KSK ergeben können sich durchaus sehen lassen. So ist beispielsweise der Weg zur "Riester-Rente" trotz Selbständigkeit frei.

Aufpassen muss man auf jeden Fall bei der Antragsstellung. Hier ist in dem sechsseitigen Formular schnell das eine oder andere Kreuz falsch gesetzt, die eine oder andere Angabe zu viel oder zu wenig. Die Erfahrungen zeigen, dass das anschließende Einspruchsverfahren in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt ist.

Quellenangaben:
Mit freundlichem Dank an:
Klaus David, 01.03.2003
(Aktualisiert am: 04.09.2006)

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