Die Künstlersozialkasse (KSK) Teil 2
Von Klaus David
IV. Der Beitrag:
Die Künstlersozialkasse selbst erhebt weder Gebühren für das Antragsverfahren, noch für die fortlaufende "Betreuung" ihrer Mitglieder.
Da diese Pflichtversicherung ähnlich einem Angestelltenverhältnis ausgebaut ist, entsprechen die Abgabesätze denen eines Angestellten:
- 19,5 % für die gesetzliche Rentenversicherung,
- rund 14,5 % für die gesetzliche Krankenversicherung (Beitragssatz je nach gewählter Krankenkasse), und
- 1,7 % für die gesetzliche Pflegeversicherung.
Wichtig zu wissen ist, dass durch diverse Gesetzesänderungen der Versicherte in der Krankenversicherung den gesetzlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent selber zu tragen hat, also keinen Zuschuss erhält. Außerdem müssen Kinderlose in der Pflegeversicherung zusätzlich 0,25 Prozent zahlen, an denen sich die KSK ebenfalls nicht beteiligt.
Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden nicht abgeführt, da ein Selbständiger eigentlich ja nicht arbeitslos werden kann. Allerdings besteht seit 2006 die Möglichkeit sich über die Arbeitsagentur zu einem recht akzeptablen monatlichen Beitrag freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.
Das Mitglied hat etwas über 50 % der Beiträge selber zu zahlen, der Rest wird durch die Verwerterabgabe und den staatlichen Zuschüssen aufgefüllt. Grundlage für die Berechnung ist das "gemeldete" Einkommen. Dieses wird vom Antragsteller durch Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einkünfte und Betriebsausgaben geschätzt. Eine Überprüfung von Seiten der KSK erfolgt hierbei in der Regel nicht.
Eine Beispielrechnung:
- Geschätzter Gewinn EUR 10.000,00
- Rentenversicherung (19,5 % : 2 = 9,75 %) = EUR 975,00
- Krankenversicherung (14,5 % : 2 = 7,25 + 0,9 ges. Zusatzbeitrag = 8,15 %) = EUR 815,00
- Pflegeversicherung (1,7 % : 2 = 0,85 + 0,25 Kinderlosenzuschlag = 1,1 %) = EUR 110,00
= gesamter jährlicher Eigenbeitrag = EUR 1.900,00
= monatlicher Eigenbeitrag (EUR 1.900 : 12) = EUR 158,34
Wichtig zu wissen ist, dass selbst bei einem niedrigeren Einkommen als Mindestberechnungsgrundlage für die Rentenversicherung EUR 3.900, und für die Kranken- und Pflegeversicherung EUR 4.900 herangezogen werden.
V. Der Ablauf:
Wer sich im künstlerischen Bereich selbständig machen und die Vorteile der KSK nutzen möchte, muss folgende Wege beschreiten:
- Ein Anruf bei der KSK in Wilhelmshaven mit der Bitte die Antragsformulare zuzusenden. Zu beachten ist, dass die Pflichtmitgliedschaft in der KSK erst mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt, bzw. mit der Meldung bei der KSK. Während der erste Teil dieser Aussage wohl recht klar sein sollte, ist mit dem zweiten Teil folgendes gemeint: Wenn man erst nach einigen Jahren von der KSK erfährt und den Antrag stellt, gilt erst der Zeitpunkt der Meldung als Beginn. Es ist also nicht möglich sich nachträglich als Mitglied zu melden.
- Der Antragsteller füllt den Fragebogen aus, sucht sich (sofern noch nicht vorhanden) eine gesetzliche Krankenkasse, und reicht Fragebogen, Bescheinigung der Krankenkasse und Arbeitsnachweise ein. Als Arbeitsnachweise gelten gestellte Rechnungen (mit Nachweis Zahlungseingang), Arbeitsproben, eigene Veröffentlichungen, und ähnliches. Gerade Existenzgründern wird es schwer fallen hier die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hier hilft vielfach eine entsprechende Bestätigung von mehreren potentiellen Auftraggebern, die bescheinigen das man für zukünftige Projekte berücksichtigt wird. Aber auch bei den Arbeitsnachweisen muss man Obacht geben. Eine ausgestellte Rechnung im Sinne von: "... erlaube ich mir Ihnen für ... Arbeitsstunden zu EUR ... in Rechnung zu stellen ..." führt fast zwangsläufig zum Ablehnungsbescheid.
- Nach dem Einreichen der Unterlagen kann man nur noch warten und hoffen. Im Falle der Ablehnung hat man die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen, der allerdings selten von Erfolg gekrönt ist. Sollte dem Antrag positiv entsprochen werden, kann man sich rückwirkend zum Feststellungsdatum die eventuell zu viel gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzahlen lassen.
VI. Ein kurzes Fazit:
Die Künstlersozialkasse ist eine lobens- und erstrebenswerte Sache. Wo erhält man als freiberuflich Tätiger schon einen finanziellen Zuschuss ? Der bleibt einzig den Selbständigen die dem KSVG unterliegen vorbehalten. Der "Künstler" erhält für einen geringen Eigenbeitrag einen umfassenden sozialen Grundschutz. Gerade für Existenzgründer ist es schon ein Unterschied ob man die günstigen Beiträge der KSK zahlt, oder sich bei der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied meldet (Beiträge hier ab ca. EUR 265 im Monat).
Auch die weiteren Vorteile die sich durch die Mitgliedschaft in der KSK ergeben können sich durchaus sehen lassen. So ist beispielsweise der Weg zur "Riester-Rente" trotz Selbständigkeit frei.
Aufpassen muss man auf jeden Fall bei der Antragsstellung. Hier ist in dem sechsseitigen Formular schnell das eine oder andere Kreuz falsch gesetzt, die eine oder andere Angabe zu viel oder zu wenig. Die Erfahrungen zeigen, dass das anschließende Einspruchsverfahren in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt ist.
Quellenangaben:
Mit freundlichem Dank an:
Klaus David, 01.03.2003
(Aktualisiert am: 04.09.2006)
Weiterführende Links zum Thema:
- www.kuenstlersozialkasse.de
Offizielle Webseite der Künstlersozialkasse. - Verzeichnis > Eigene Existenz > Künstlersozialkasse
In unserem Verzeichnis finden sie weitere Links zum Thema.




